Zuständigkeitsfinder
Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen
Leistungsbeschreibung
Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden, sofern der dem ausländischen Grad zugrundeliegende, im Aussiedlungsgebiet erworbene Hochschulabschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig ist (§ 10 Abs. 2 BVFG).
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Fachlich freigegeben am
10.04.2013
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Postanschrift
Postfach 90 02 25
99105 Erfurt
99105 Erfurt
Adresse
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt
99096 Erfurt