Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen

Leistungsbeschreibung

Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden, sofern der dem ausländischen Grad zugrundeliegende, im Aussiedlungsgebiet erworbene Hochschulabschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig ist (§ 10 Abs. 2 BVFG).

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Postanschrift
Postfach 90 02 25
99105 Erfurt

Adresse
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt
Telefon
+49 361 57371-1999
Fax
+49 361 57171-1990