Freistellung von Bahnbetriebszwecken für ein Grundstück beantragen, auf dem sich Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes befinden

Leistungsbeschreibung

Das Stilllegen oder Aufgeben einer Betriebsanlage der Eisenbahn, zum Beispiel eines Streckenabschnitts oder eines Bahnhofs, bedeutet nicht, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage verliert. Grundstücke, die Betriebsanlagen sind oder auf denen sich Betriebsanlagen befinden, unterliegen einem Planfeststellungsvorbehalt des Bundes und sind der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen.

Erst durch eine Freistellung von der eisenbahnspezifischen Zweckbindung wird dieser Sonderstatus wieder aufgehoben. Die entsprechenden Flächen werden dann in die Planungshoheit der Kommunen zurückgegeben.

Wenn Sie ein altes Bahngrundstück besitzen und dieses für andere Zwecke nutzen wollen, müssen Sie beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Freistellung stellen.

Das EBA kann den Antrag nur dann gewähren, wenn Ihr Interesse wichtiger als das öffentliche Interesse an der Bahnnutzung ist.

Antragsberechtigt für die Freistellung sind

  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks,
  • die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt oder
  • der Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das Grundstück für Zwecke des Straßen oder Radwegebaus zu nutzen beabsichtigt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Zuständige Stelle

Eisenbahn-Bundesamt - Referat 51

Postanschrift
Postfach 200565
53135 Bonn, Stadt

Adresse
Heinemannstraße 6
53175 Bonn, Stadt
Telefon
+49 228 98260
Fax
+49 228 98269199