Befugniserteilung für Instandsetzungsbetrieb

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und dem sachkundiges Personal verfügen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 7 Mess- und Eichwesen, Beschussamt

Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Lieferanschrift
Unterpörlitzer Strasse 2
98693 Ilmenau

Formulare

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Erläuterungen zur Instandsetzungsbenachrichtigung
Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 55 MessEV)
Merkblatt: Die Eichverwaltung informiert - Instandsetzer
Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV