Zulassung von Sondervergällungsmitteln beantragen

Leistungsbeschreibung

Alkoholerzeugnisse können in einer Vielzahl gesetzlich geregelter Fälle steuerfrei verwendet werden, wenn sie vorher vergällt wurden.

Bei der Vergällung werden den Alkoholerzeugnissen bestimmte Vergällungsmittel beigegeben, um sie für Trink- und Genusszwecke unbrauchbar zu machen.

Man unterscheidet zwischen

  • "vollständiger Vergällung" und
  • "Vergällung".

Das Alkoholsteuerrecht regelt, in welchen Fällen eine ″vollständige Vergällung″ beziehungsweise eine ″Vergällung″ vorliegt.

Alkohol kann mit folgenden Vergällungsmitteln vollständig vergällt werden:

  • je 100 Liter reinen Alkohols:
    • 1 Liter Isopropylalkohol (IPA)
    • 1 Liter Methylethylketon (MEK)
    • 1 Gramm Denatoniumbenzoat

Alle anderen bei der Vergällung eingesetzten Vergällungsmittel führen lediglich zu einer Vergällung.

Bei der (nicht vollständigen) Vergällung müssen bestimmte zugelassene Vergällungsmittel eingesetzt werden. Je nach Verwendungszweck des eingesetzten Alkohols sind verschiedene Vergällungsmittel zugelassen.

Sofern die zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall ungeeignet sind, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Dafür müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt einen formlosen Antrag auf die Verwendung eines Sondervergällungsmittels stellen. Sie müssen begründen, warum die allgemein zugelassenen Mittel für Ihre Zwecke ungeeignet sind.

Vergällungsmittel, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten allgemein zugelassen sind, werden von den Hauptzollämtern in der Regel als Sondervergällungsmittel genehmigt. Die in den anderen Mitgliedstaaten allgemein zugelassenen Vergällungsmittel sind auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht. Das Hauptzollamt kann zur Bearbeitung Ihres Antrags kostenlos von Ihnen Proben zu Untersuchungszwecken verlangen.

In der untenstehenden Liste finden Sie die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel für die unterschiedlichen Verwendungszwecke. Alle Vergällungsmittel, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind Sondervergällungsmittel, für die Sie eine Zulassung von Ihrem Hauptzollamt benötigen.

Liste der allgemein zugelassene Vergällungsmittel (die Mengenangaben beziehen sich jeweils auf 100 Liter reinen Alkohol):

  1. Zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, sowie zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen:
    • 1,0 Liter Methylethylketon (MEK), bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5Methyl-3-heptanon)
    • 6,0 Kilogramm Schellack
    • 2,0 Liter Toluol
    • 2,0 Liter Cyclohexan
  2. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
    • 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester
    • 0,5 Kilogramm Thymol
    • 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
    • 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
  3. Zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
    • 1,0 Liter Petrolether
  4. Zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
    • 5,0 Liter Ethylether
  5. Zur Herstellung von Kraftstoffen:
    • 2,0 Liter Kraftstoff
  6. Zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
    • 0,085 Liter ETBE
  7. Zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:
    • 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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