Zuständigkeitsfinder
Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.
Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.
Die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Landschaftsarchitektur und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" ist für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit hilfreich, bildet dafür aber keine zwingende Voraussetzung. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Landschaftsarchitektin / eines Landschaftsarchitekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen.
Verfahrensablauf
Voraussetzung der Eintragung in die entsprechende Architektenliste ist unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Landschaftsarchitektur mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit. Darüber hinaus müssen weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz
Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) genügt ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Landschaftsarchitektur einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise der Landschaftsarchitektur voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Abschlüsse aus Drittstaaten
Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen der Landschaftsarchitektur ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de
Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen
Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:
- Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
- Identitätsnachweis
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
- ggf. weitere Unterlagen
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.
Welche Gebühren fallen an?
Mindestens 150 EUR bis maximal 400 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Landschaftsarchitektur entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Rechtsbehelf
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Anträge / Formulare
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
30.03.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adresse
99084 Erfurt
Bemerkung: 1. Etage
Postanschrift
99107 Erfurt
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Parkhaus/Parkplatz Forum 1, Lachsgasse
Gebühren: ja
Parkhaus Hauptbahnhof
Gebühren: ja
Mitarbeiter*innen
Herr Tobias Kettwig
Fax
0361 21050-30- Thüringen:
- Architektenkammer - Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht
- Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Absolventen)
- Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Ruheständler)
- Architektenkammer - Eintragung in die Interessentenliste als Mitgliedschaftsanwärter
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" / "Stadtplaner" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ (Hochbau); ausländische Qualifikation, Niederlassung
- Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
- Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Gesellschaften
- Architektenkammer Eintragung einer Kapitalgesellschaft beantragen
- Architektenkammer Eintragung einer Partnergesellschaft beantragen
- Eintragung in die Architektenliste beantragen
- Eintragung in die Stadtplanerliste beantragen
- Eintragung in die gemeinsamen Listen für Nachweisberechtigte bautechnischer Nachweise der AKT und IKT nach § 65 ThürBO vom 13. März 2014
- Löschung aus der Architektenliste beantragen