Zuständigkeitsfinder
Gewerbetreibende Zuverlässigkeit bei überwachungsbedürftigem Gewerbe überprüfen
Leistungsbeschreibung
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetallen
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
- Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Unterlagen werden in jedem Falle nicht an Sie, sondern direkt an die zuständige Behörde gesandt.
Bestätigung von Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen
Antragstellung bzw. Einreichung der Unterlagen, Aushändigung:
- persönliche Vorsprache, per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschrieben sein), auch per Vollmacht möglich
- persönliche Aushändigung, auch per Fax oder Postweg möglich
Verfahrensablauf
Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit. Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Gewerbebehörde.
Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die erfolgte Gewerbean- oder -ummeldung für die oben genannten Gewerbezweige.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis (Beleg-Art 0) zur Vorlage bei Behörden:
- Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
- Gewerbezentralregisterauszug (Beleg-Art 0) zur Vorlage bei einer Behörde:
- Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
Die beantragten Unterlagen werden direkt an die zuständige Behörde gesandt.
- vollständig ausgefülltes Formular, GewA 1 bei Gewerbeanmeldung, GewA 2 bei Gewerbeummeldung, GewA 3 bei Gewerbeabmeldung
- Nachweis der Identität bei persönlicher Vorsprache (natürliche Personen)
- Nachweis der Identität des gesetzlichen Vertreters bei persönlicher Vorsprache sowie Vorlage Registerauszug (Amtsgericht) bei Unternehmen mit Eintragungspflicht in das Handelsregister
- Vorlage Genehmigung bei erlaubnis- bzw. zulassungspflichtiger Tätigkeit (z. B. Handwerkskarte von der Handwerkskammer, Erlaubnis nach § 34 d GewO von der IHK)
- Vorlage aktueller Auszüge aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Abt. Bürgerservice oder zuständige Meldebehörde) und aus dem Gewerbezentralregister (Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten oder zuständige Gewerbebehörde), bei Vertrauensgewerbe nach § 38 GewO
Welche Gebühren fallen an?
- Anmeldung 25,00 EUR
- Ummeldung 15,00 EUR
- Abmeldung 10,00 EUR
- Zuverlässigkeitsprüfung bei Vertrauensgewerbe nach § 38 GewO 40,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug müssen unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden, außer es wird über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.
Was sollte ich noch wissen?
- Fax: 0361 655-7777 oder
- E-Mail: buergeramt@erfurt.de
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Fachlich freigegeben am
17.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:30
Dienstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00
Freitag 09:00 - 12:30