Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung -TierNebG).

Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte erzeugt, transportiert, gehandhabt, verarbeitet, gelagert, inverkehrgebracht, vertrieben, verwendet  oder beseitigt  werden, ist zuvor eine Registrierung erforderlich (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang der Ver- und Bearbeitung von Materialien der Kategorie 1 und 2, ist darüber hinaus eine Zulassung des Betriebes durch die zuständige Behörde notwendig (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

Für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 (ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt) sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zuständig (§ 3 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG). Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind davon Ausnahmegenehmigungen möglich (§ 4 TierNebG).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt

Beseitigung von Tierkadavern

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung

Besucheranschrift
Johannesstraße 173
99084 Erfurt

Adresse
99111 Erfurt
Verkehrsanbindung
1, 5