Zuständigkeitsfinder
Straßenverkauf - Ausnahmegenehmigung
Leistungsbeschreibung
Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.
Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden
- für bestimmte Einzelfälle oder
- allgemein für bestimmte Antragsteller.
Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.
Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden, wie z. B. Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße usw. bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.
Wer öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus nutzt (Sondernutzung), bedarf der Erlaubnis.
Antragstellung bzw. Einreichung der Unterlagen, Aushändigung:
- persönliche Vorsprache, per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschrieben sein), auch per Vollmacht möglich
- persönliche Aushändigung, auch per Fax oder Postweg möglich
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Das sind im Freistaat Thüringen die Kreise, kreisfreien Städte und besonders bestimmte kreisangehörige Gemeinden. Bei Geltung über den Bereich der örtlichen Verkehrsbehörde hinaus ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
Anträge sind formlos (mit Begründung) zu stellen.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Antragsunterlagen mit genauen Angaben zum Zeitraum, zur Größe der Fläche und zur Länge und Tiefe der Aufbauten
- Stadtgrundkarte im Maßstab 1:500 mit Kennzeichnung der in Anspruch nehmenden Fläche
- Foto oder Prospekte der zur Aufstellung vorgesehenen Aufbauten bzw. Beschreibung, eventuell Faltblätter (Prospekte) des Informationsthemas
- Maßstabsgerechte Skizze oder Lageplan der Örtlichkeit (mit Eintragung bereits vorhandener Einbauten, Stadtmobiliar etc.)
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Gebühren richten sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung (Mindestgebühr 50,00 EUR) und Verwaltungskostensatzung der Stadt Erfurt (Gebührenrahmen von 5,00 EUR - 50.000,00 EUR)
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sind nicht fristgebunden, jedoch möglichst frühzeitig zu stellen.
Rechtsgrundlage
- § 33 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Geb.-Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über den Antrag ist das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Straßenverkehrsbehörde.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).
Bitte beachten Sie auch
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Merkblatt 1 zu Wirtschaftsgärten, Bratständen und Imbisswagen
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Merkblatt 2 zu Informationsständen
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Merkblatt 3 zu Warenpräsentationen vor Geschäften
-
Merkblatt 4 zu Werbeaufstellern, Promotion vor Ladengeschäften
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Versammlungs-, Veranstaltungs- und Ordnungsangelegenheiten
Besucheranschrift
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Verkehrsanbindung
Formulare
Für die Anzeige von interaktivem Java wird die Java RE benötigt, für PDF der Acrobat Reader.Sondernutzung: Antrag auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum
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Adresse
99423 Weimar