Erlaubnis für eine abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erhalten

Leistungsbeschreibung

Für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von   gefährlichen Abfällen müssen Sie eine Erlaubnis für diese   Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit sind, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus.

Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so muss die Erlaubnis erneut beantragt werden. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt
  • abfallrechtliche Überwachung von Anlagen
  • Bearbeitung der Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen
  • Erteilung von Erlaubnissen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG

Frau Hendrich Tel. 0361 655-2696

  • Ermittlung widerrechtlicher Abfallablagerungen
  • Veranlassung abfallbehördlicher Maßnahmen

Herr Fischer Tel. 0361 655-2627

Unter dem weiterführenden Link "Interne Information" finden Sie Hinweise zur Anzeige nach § 53 KrWG oder den Erlaubnissen nach § 54 KrWG sowie viele weitere nützliche Informationen rund um das Thema "Abfall".

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Ihr Anliegen direkt online starten:

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Abfall

Adresse
Stauffenbergallee 18
99085 Erfurt
Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Verkehrsanbindung
1, 5

9

Formulare

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die Java RE benötigt, für PDF der Acrobat Reader.
Abfall: Erarbeiten eines Entsorgungskonzeptes