Genehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 (2) PflSchG

Leistungsbeschreibung

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Kulturland (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen) sowie in oder an Gewässern oder Küstengewässern bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige amtliche Pflanzenschutzdienst auf Antrag hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anwendung genehmigungsfähig für:

  • Verkehrsflächen (z. B. Schienenwege, Straßen, befestigte Wege, Flugbetriebsflächen, Bürgersteige, Bahnsteige)
  • Anlagen des Militärs, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr
  • Anlagen der Energieversorgung (z. B. Umspannanlagen)
  • Sendeanlagen Telekommunikation und Rundfunk
  • Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr (Raffinerien, Depots etc.)
  • Sportanlagen, die nicht begrünt sind
  • Betriebsflächen in Ausnahmefällen (Arbeits- und Brandschutz, Objektsicherheit)

Thüringen:
Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Herbiziden auf Nichtkulturlandflächen im Haus- und Kleingarten werden nicht erteilt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 25 - Fachrechts- und Cross Compliance-Kontrollen - Zweigstelle Sömmerda

Adresse
Uhlandstr. 3
99610 Sömmerda
Bemerkung: Zweigstelle Sömmerda
Telefon
+49 361 574013-001
Fax
+49 361 574013-099
Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 11:30 Uhr

Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr

Mittwoch 09:00 - 11:30 Uhr

Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr

Freitag 09:00 - 11:30 Uhr