Zuständigkeitsfinder
Einschulungsuntersuchung
Leistungsbeschreibung
§ 120 ThürSchulO Feststellung zur Entwicklung
(1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern.
(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.
(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind.
(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 18 ThürSchulG
(3) Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.
Kinder sind zur Teilnahme an den schulärztlichen Schulaufnahmeuntersuchungen verpflichtet.
In der Beratungssprechstunde werden die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche zwischen 0 bis 18 Jahren sowie für werdende Mütter durchgeführt. Ziel dieser Untersuchungen ist die frühzeitige Erkennung von Zahnschäden sowie Zahn- und Kieferfehlstellungen. Eltern werden über die notwendige Behandlung informiert. Die Zahnärzte und zahnmedizinischen Fachangestellten klären auf über Zahngesundheit und effektive Mundhygiene. Sie geben Empfehlungen für eine zahngesunde Ernährung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Impfausweis, U-Untersuchungsheft, falls vorhanden Hilfsmittel (z.B.: Brille).
Welche Gebühren fallen an?
Alle Angebote sind kostenfrei. Es wird keine Chipkarte benötigt.
Rechtsgrundlage
- § 55 Schulgesundheitspflege - Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- § 57 Datenschutz - Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- § 18 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- § 119 Anmeldung zum Besuch der Grundschule - Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
- § 120 Feststellung zur Entwicklung - Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
- Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege (ThürSchulgespflVO)
Was sollte ich noch wissen?
Standort: Amt für Soziales und Gesundheit
Juri-Gagarin-Ring 150 "Haus der sozialen Dienste", 99084 Erfurt
Telefon: 0361 655-4281, -4282, -4283, -4284
Fax: 0361 655-4209
E-Mail: gesundheit@erfurt.de
Beratungssprechstunde
- Dienstag 13:30 bis 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Fachlich freigegeben am
01.02.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst, Schulzahnärzte
Adresse
99084 Erfurt