Schulverweigerung

Leistungsbeschreibung

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein. Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1500 Euro geahndet werden kann. Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt

Können Personensorgeberechtigte wegen des mit Ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels (z.B. Binnenschiffer, Artisten) die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhaltes sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihrem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91-93 SGB VIII nicht zuzumuten ist.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Allgemeiner Sozialdienst

Adresse
Steinplatz 1
99085 Erfurt

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99111 Erfurt
Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
Freitag 09:00 - 12:00

Verkehrsanbindung
1, 5

9

Weitere Stellen

Staatliches Schulamt Mittelthüringen
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