Schülerfahrtkosten

Leistungsbeschreibung

Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:

  • für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
  • für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.

Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt
  • Eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Benutzung von Schulbussen bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Schulwegen kann über den Schulträger erfolgen.
  • Die Prüfung des Anspruchs erfolgt gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen.
  • Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten kann erfolgen, wenn die Länge des Schulweges zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 2 km (bei Schülern der Klassenstufen 1 bis 4) bzw. 3 km (bei Schülern ab der Klassenstufe 5) beträgt.
  • Es gibt weiterführende Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und an den berufsbildenden Schulen.
  • Anträge für Schüler mit dem Hauptwohnsitz in Erfurt werden in der Schule ausgegeben und (ausgefüllt) wieder entgegengenommen.
  • Erfurter Schüler, die Schulen außerhalb Erfurts besuchen, erhalten das Antragsformular im Amt für Bildung (siehe Ansprechpartner).
  • Für Schüler/-innen mit (manifesten) Beeinträchtigungen besteht die Möglichkeit der Nutzung eines Fahrdienstes. Anträge werden in den Förderzentren ausgegeben und (ausgefüllt) entgegengenommen

Hinweis

Diese Seite gibt es auch in Leichter Sprache: Schülerbeförderung in Leichter Sprache

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Schulverwaltung

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ThAVEL-Onlinedienst: Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bis Klasse 10