Zuständigkeitsfinder
Rehabilitierung von SED-Opfern
Leistungsbeschreibung
Die Rehabilitierung von SED-Opfern und damit die Bereinigung von SED-Unrecht ist mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz möglich.
Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Opfer rechtsstaatswidriger Entscheidungen von DDR-Gerichten in einem zweistufigen Verfahren die strafrechtliche Rehabilitierung bei den zuständigen Thüringer Landgerichten beantragen und nach erfolgter Rehabilitierung im zweiten Schritt Ansprüche in Form einer Kapitalentschädigung von 306,78 Euro je angefangenem rehabilitierten Haftmonat sowie die Erstattung der Kosten, notwendigen Auslagen des früheren Strafverfahrens und bezahlter Geldstrafen geltend machen.
Bei einer rechtsstaatswidrigen, zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen kann die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) in Höhe von monatlich maximal 330,00 Euro beantragt werden, wenn der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.
Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz vorgelegt wird und der Antragsteller in Thüringen wohnt.
Betroffene, die infolge einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen.
Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz:
Nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene, die in der ehemaligen DDR infolge zu Unrecht erlittener Haft als auch ohne Haftbezug beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt waren, die berufliche Rehabilitierung beantragen, um Folgeansprüche vor allem in Form eines Nachteilsausgleiches in der Rentenversicherung zu erlangen.
Weitere Folgeansprüche einer beruflichen Rehabilitierung können Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung sein.
Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:
Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen der DDR-Organe, sofern diese zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte und/oder in den Beruf geführt haben und die Folgen daraus noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragen, um Folgeansprüche zu begründen.
Betroffene, die infolge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten gleichfalls auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
Soziale Ausgleichsleistungen im Rahmen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringern Landesverwaltungsamt.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Mit Ausnahme der an die Thüringer Landgerichte einzureichenden Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung sind die Anträge auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung von SED-Unrecht nach dem beruflichen sowie verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz schriftlich an das Thüringer Landesverwaltungsamt zu richten. Dies gilt auch für Anträge auf Beschädigtenversorgung (Folgeanspruch) wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund von SED-Unrecht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Voraussetzungen und benötigte Unterlagen
1. Sie müssen Verfolgter im Sinne des BerRehaG sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der
Rehabilitierungsbehörde nachzuweisen, zu beantragen im Thüringer Landesverwaltungsamt,
Abteilung 4, Referat 610, Karl-Liebknecht-Straße 4 in 98527 Suhl.
Den Link zu den Antragsformularen finden Sie unter der Rubrik "Weiterführende Informationen".
2. Die festgestellte Verfolgungszeit muss bis zum 2. Oktober 1990 angedauert haben oder mehr
als drei Jahre betragen.
3. Sie müssen in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein. Diese Feststellung
wird durch die zuständige Sachbearbeiterin im SG Wohngeld/BAFöG/BerRehaG im Amt für
Soziales der Stadt Erfurt getroffen. Das Antragsformular zur Beantragung der sozialen
Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG finden Sie unter "Formulare". Es ist auch bei der
zuständigen Sachbearbeiterin erhältlich.
4. Beziehen Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
ist Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistung, das zwischen Beginn der
Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als
sechs Jahren liegt.
Auf Basis Ihres Antrags können Ausgleichsleistungen bis zu 240,00 EUR monatlich, bei Rentnern bis zu 180,00 EUR monatlich gezahlt werden.
Im Rahmen der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze wurde (u.a.) das BerRehaG mit in Kraft treten zum 29.11.2019 entfristet.
Welche Gebühren fallen an?
keine
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Hinsichtlich der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten, da mit der Novellierung der Rehabilitierungsgesetze im Jahr 2019 eine Entfristung vorgenommen wurde. Ein entsprechender Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch oder Klage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Website:
Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie beim Thüringer Landesverwaltungsamt.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
25.03.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Wohngeld, BAföG, BerRehaG
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Verkehrsanbindung
Formulare
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Postanschrift
98490 Suhl