Zuständigkeitsfinder
Erziehungshilfe
Leistungsbeschreibung
Personenberechtigte - meist die Eltern, ggf. ein Vormund oder Pfleger - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Diese ergänzende Hilfe wird den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädagogischen Angeboten ist das Hilfeplanverfahren, in dem sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.
Angeboten werden u.a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sowie die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Für seelisch behinderte Kinder kann neben der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfen zur Erziehung gewährt werden.
Es ist eine ambulante Form der Hilfe zur Erziehung. Sie soll das Kind/ den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Verselbständigung fördern.
An wen muss ich mich wenden?
Ihr Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt stellt über das Jugendamt diese Hilfsangebote bereit. Hier finden Sie den richtigen Ansprechpartner.
Anträge für Hilfe zur Erziehung stellen Sie bitte beim Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag der Personensorgeberechtigten ist erforderlich. Zur Antragstellung auf Gewährung von Erziehungshilfen ist bei Alleinerziehenden die Negativbescheinigung mitzubringen. Ggf. persönliche Dokumente/Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Kosten.
keine
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
20.12.2012
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Allgemeiner Sozialdienst
Adresse
99085 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
Freitag 09:00 - 12:00