Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler beantragen

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. 

Sie sind produktakzessorischer Versicherungsvermittler, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der von Ihnen verkauften Ware oder Dienstleistung ergeben muss.

Beispiele für produktergänzende Versicherungsvermittlungen:

  • Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
  • Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
  • Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Erlaubnisbefreiung) kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden.
Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Erlaubnisbefreiung) nicht erhalten. Hier muss jeder 
geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnisbefreiung beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

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Fax
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Di. 08:00 - 17:00 Uhr

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1
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