Zuständigkeitsfinder
Fischerei - Einführung nicht heimischer / gebietsfremder Arten in der Aquakultur genehmigen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Aquakultur betreiben und beabsichtigen, nicht heimische Fischarten einzuführen oder gebietsfremde Arten umzusiedeln, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen.
In Deutschland sind die oberen Fischereibehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig.
Die zuständige Behörde prüft ihren Antrag und entscheidet, ob es sich um ein routinemäßiges Verfahren oder nicht routinemäßiges Verfahren handelt.
Je nach Entscheidung werden weitere Umstände und Umweltfaktoren geprüft.
Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn die Risikobewertung, einschließlich möglicher Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt.
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Einfuhr/ Umsiedlung schriftlich bei der zuständigen Behörde.
Sie reichen zusätzlich alle Angaben und Dokumente nach Leitlinie Anhang 1 ein (siehe Link unter Rechtsgrundlagen).
Die Behörde prüft ihren Antrag und entscheidet, ob es sich um ein routinemäßiges oder nicht routinemäßiges Verfahren handelt.
Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn eine Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Referat 54 Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt
Voraussetzungen
Betreiber oder Betreiberin einer Aquakultur.
Antrag innerhalb des Genehmigungszeitraums.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen und Angaben entsprechend Leitlinie im „Anhang 1“ der EU-Verordnung (siehe Link unter Rechtsgrundlagen).
Im Antrag sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
Beschreibung des Vorhabens.
Potenzielle Auswirkungen auf heimische Arten.
Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen.
Name des einzuführenden/umzusiedelnden Organismus unter Angabe der Gattung, Art, Unterart und weitere.
Merkmale des Organismus.
Ziele und Gründe für die Einführung
Das von der Einführung betroffene geographische Gebiet; Unterlagen zur Genehmigung eines Krisenplans bei nicht routinemäßigen Einführungen und Pilotphasen („Anhang I – G. Bewirtschaftungsplan“)
Es können auch Angaben zu Risikominderungsmaßnahmen notwendig sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten sind sehr stark abhängig von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Aufwand.
Die Kosten können vorab angefragt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Einreichung des Antrags hängt nicht von einer bestimmten Frist ab.
Im Hinblick auf die Bearbeitungsdauer, sollten Sie den Antrag jedoch mindestens 6 Monate vor dem geplanten Vorhaben einreichen.
Die zuständige Behörde hat in der Regel 6 Monate Zeit zur Bearbeitung des Antrags.
Anträge können auch für mehrere Verbringungen (Einführung/Umsiedlung) über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage
Anträge / Formulare
Formlos.
Informationen zur Antragstellung erteilt das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
12.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur - Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt
Adresse
99096 Erfurt
Telefon
+49 361 5741110000Bemerkung: Zentrale Nummer des Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur