Zuständigkeitsfinder
Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die Behörde wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht entscheiden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzungen
Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht
1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:
- Umfang der Fahrleistungen,
- regelmäßig benutzte Strecke,
- Art und Stärke des benutzten Motorrades,
- ob der Antragsteller auf die Benutzung des Motorrades
angewiesen ist,
- ob andere Verkehrsmittel, z.B. ÖPNV benutzt werden können.
Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht
- Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Antrag auf Befreiung vom Anlegen des Sicherheitsgurtes / auf Befreiung vom Tragen des Schutzhelmes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO
Bemerkung: PDF beschreibbar
- Antrag auf Befreiung vom Anlegen des Sicherheitsgurtes / auf Befreiung vom Tragen des Schutzhelmes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO
Bemerkung: PDF druckbar
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
27.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Straßenverkehrsrecht/Untere Straßenverkehrsbehörde
Adresse
99084 Erfurt
Postanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Verkehrsanbindung
Hinweis:
Das Objekt Johannesstraße 173 ist nicht barrierefrei!
Für die Erteilung oder Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen bestehen für mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger folgende Möglichkeiten für den Erhalt bzw. den Tausch der Genehmigungen:
Während der Sprechzeiten
Nutzung der Klingel - im Eingangsbereich links unterhalb der vorhandenen Briefkästen
Ein Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde nimmt die abgelaufenen Dokumente entgegen. Nach der Bearbeitung werden Ihnen die neu ausgestellten oder bezüglich der Gültigkeit verlängerten Dokumente ausgehändigt.
Telefonische Vereinbarung
Durch einen Anruf teilen Sie den Mitarbeitern der Stadtverwaltung mit, dass Sie zwecks Verlängerung Ihrer Parkerleichterung auf dem Behindertenparkplatz vor der Tür stehen und Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung im Fahrzeug verbleiben müssen. Auch in diesem Fall werden Ihre Dokumente durch einen Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde am Fahrzeug abgeholt und nach erfolgter Bearbeitung wieder übergeben.
Folgende Telefonnummern können genutzt werden:
- Sekretariat 0361 655-4301
- Teamleitung 0361 655-4333
