Zuständigkeitsfinder
Betreuungsverein (Vormundschaft) - Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Betreuungsverein betreiben wollen, dessen Mitarbeiter Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreuen und rechtlich vertreten, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
- planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert und
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Darüber hinaus muss er von Personen geleitet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind und die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreute Menschen untergebracht sind.
Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich über Ihre örtliche Betreuungsbehörde an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Vereinssatzung
- Versicherungsnachweis
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung
- Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Es genügt ein formloser Antrag.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
31.07.2013
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landratsamt Gotha - Sozialamt
Adresse
99867 Gotha
Adresse
99867 Gotha
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00-12:00 Uhr
Ausschließlich mit Terminvereinbarung
Parkplätze
Gebühren: nein
Gebäudezugänge
Weitere Stellen
Adresse
98617 Meiningen