Förderung von Einzelprojekten kultureller Einrichtungen und Aufgaben im Inland beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert kulturelle Einrichtungen und Projekte von nationaler Bedeutung. Ziel der Förderung ist, national bedeutsame und das nationale Kulturerbe prägende Kultureinrichtungen in Ostdeutschland bei der angemessenen und zeitgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert außerdem Maßnahmen, die dazu dienen, die von der Bundesrepublik Deutschland durch den Beitritt zur Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen übernommenen Verpflichtung zum Schutz und zur Pflege derer zu erfüllen.

Gefördert werden insbesondere:

  • Projekte national bedeutender Kultureinrichtungen in Ostdeutschland:
    • kulturelle Projekte von nationaler Bedeutung, wie Jubiläen, Ausstellungen oder modellhafte Vermittlungsangebote
    • Maßnahmen zum Erhalt, Ausbau und Modernisierung von Kultureinrichtungen, insbesondere in den Bereichen museale Ausstattung sowie gegebenenfalls Sanierungs- und Baumaßnahmen
    • Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Bilanz, insbesondere des ressourcen- und klimaschonenden Betriebs von Kultureinrichtungen (Nachhaltigkeit)
    • Digitalisierungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (insbesondere zwecks Veröffentlichung von überregional bedeutenden Sammlungsbeständen in der Deutschen Digitalen Bibliothek)
    • Maßnahmen zur Erhöhung der öffentlichen Ausstrahlung von Kultureinrichtungen
    • Maßnahmen zur Stärkung der kulturellen Teilhabe, Barrierefreiheit und Gendergerechtigkeit
    • Maßnahmen zur Vernetzung und andere Kooperationsvorhaben von Kultureinrichtungen
  • Projekte in Bezug auf nationale Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional und Minderheitensprachen:
    • Maßnahmen zur Pflege und Förderung der niederdeutschen Sprache, Literatur und Kultur mit länderübergreifenden Themenstellungen oder Wirkungen
    • Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege des Niederdeutschen als Regionalsprache
    • Bewahrung von Sprache, Kultur und Identität nationaler Minderheiten.

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen
  • Stadt oder Gemeindejubiläen und -feste
  • Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger
  • Maßnahmen, für die der Bund keine Förderkompetenz hat

Gefördert werden Kultureinrichtungen (zum Beispiel Museen, Kunsthallen und Archive), soweit diese aufgrund ihrer Tätigkeit oder anderer wesentlicher Heraushebungsmerkmale eine nationale Bedeutung haben. Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sein, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Der Bundesanteil beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie können Bundesmittel in einer Höhe ab 5.000 EUR pro Maßnahme beantragen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen jeweils möglich.

Die Kofinanzierung erfolgt vorzugsweise durch die Länder. Wenn der Zweck der Förderung auch im Interesse von Kommunen oder Dritten liegt, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

Die Bundesmittel stehen grundsätzlich nur im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung. Sie können nicht in Folgejahre übertragen werden. Ausnahmen sind nur bei einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung möglich.

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) - Referat K 25

Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt
Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 16:30 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:30 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:30 Uhr

Donnerstag: 08:00 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 15:00 Uhr