Zuständigkeitsfinder
Änderung Ihres Förderantrags für Projekte zur Förderung der Sozialstruktur in Partnerländern beantragen
Leistungsbeschreibung
Das BMZ muss sämtliche Änderungen bewilligen, die
- Inhalt,
- Partnerinnen und Partner,
- Personal,
- Dauer oder
- Finanzierung
des Projekts betreffen.
Stellen Sie dafür einen Änderungs- beziehungsweise Aufstockungsantrag an das BMZ.
In folgenden Fällen müssen Sie einen Änderungsantrag stellen:
- kommt zu wesentlichen Änderungen in der Projektkonzeption.
- Im Projektverlauf beenden Sie die Zusammenarbeit mit einer Partnerin oder einem Partner vorzeitig.
- Sie möchten mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner zusammenarbeiten, die oder der nicht im ursprünglichen Projektantrag angegebenen ist.
- Ihr Projektpersonal weicht vom bewilligten Stellenplan ab.
- Das Projekt dauert länger als bewilligt.
- Beim Umwidmen eines Einzelansatzes. Beispielsweise möchten Sie für Bildungsmaßnahmen bewilligte Mittel stattdessen für Baumaßnahmen einsetzen. Ein Änderungsantrag ist dann nötig, wenn die Ausgaben für einen Einzelansatz mindestens 30 Prozent über dem bewilligten Betrag liegen.
- Die tatsächliche Mittelübertragung weicht von der Mittelübertragung ab, die Sie im Zwischennachweis angegeben haben.
- Die im Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben verringern sich.
Einen Aufstockungsantrag können Sie stellen, wenn sich die im Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben und die im Zuwendungsbescheid bewilligten Ausgaben erhöhen.
In Ihrem Änderungs- beziehungsweise Aufstockungsantrag geben Sie an, um welche Änderung es sich handelt und fügen nötige Unterlagen an.
Verfahrensablauf
Ihren Änderungsantrag für ein Projekt der Sozialstrukturförderung können Sie online über das Bundesportal oder formlos per E-Mail oder Post stellen.
Änderungsantrag online über das Bundesportal einreichen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das BMZ prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Gegebenenfalls kontaktiert das BMZ das Auswärtige Amt zur Prüfung der außenpolitischen Unbedenklichkeit.
- Das BMZ meldet sich bei Ihnen, falls weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Das BMZ teilt Ihnen per Bescheid mit, ob Ihr Antrag bewilligt wird.
Änderungsantrag per E-Mail oder Post einreichen:
- Den Antrag können Sie formlos stellen. Er muss eine aussagekräftige Beschreibung der beabsichtigen Änderung enthalten.
- Senden Sie Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen per E-Mail oder Post an das BMZ.
- Das BMZ prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Gegebenenfalls kontaktiert das BMZ das Auswärtige Amt zur Prüfung der außenpolitischen Unbedenklichkeit.
- Das BMZ meldet sich bei Ihnen, falls weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Das BMZ teilt Ihnen per Bescheid mit, ob Ihr Antrag bewilligt wird.
Voraussetzungen
Sie erhalten für ein Projekt der Sozialstrukturförderung Zuwendungen vom BMZ.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Muster für die erforderlichen Unterlagen finden Sie als Anlagen der Richtlinien für die Förderung:
- Änderungsantrag
- bei Änderungen der Projektfinanzierung: Finanzierungsplan (Anlage 2, Muster 3)
- bei Änderungen der Länder- beziehungsweise Teilprojektaufteilung: Übersicht Länder- bzw. Teilprojektaufteilung (Anlage 2, Muster 4)
- bei Änderungen des Projektpersonals: Stellenplan (Anlage 2, Muster 5)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 4 WochenAufstockungs- und Änderungsanträge, die keine konzeptionelle Änderung beziehungsweise Änderung der Partnerorganisationen beinhalten, müssen Sie spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Änderung vorlegen.
Bearbeitungsdauer
5 Tage bis 3 Monate
Rechtsgrundlage
- Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302 Titel 687 03, 687 04 und 687 12 (Neufassung mit Wirkung vom 01. Januar 2002), §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung; Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
- Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Urheber
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Fachlich freigegeben am
27.10.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Bezeichnung: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) – Referat 511 Kirchen, Politische Stiftungen, Sozialstrukturförderung, Grundsätze Religion und Entwicklung
Adresse
53113 Bonn, Stadt
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
https://www.bmz.de/de/service/kontakt/dienstsitz-bonn-29554
Postanschrift
53045 Bonn, Stadt
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 – 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 15:00 Uhr