Entscheidung über die Genehmigungspflicht von Änderungen an bereits genehmigten Fahrzeugen

Leistungsbeschreibung

Unterrichten Sie die Genehmigungsstelle des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) über alle Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug, die über Instandhaltungsarbeiten hinausgehen und bei denen Bauteile durch andere Teile mit anderer Funktion und Leistung ersetzt werden. Ordnen Sie als Änderungsverwaltungsstelle die Änderungen einer Kategorie zu:

Kategorie a:

  • Änderungen ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind:
    • keine Überprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle erforderlich
    • die ursprünglichen EG-Prüferklärungen der Teilsysteme sowie die Fahrzeugtypgenehmigung bleiben gültig und unverändert

Kategorie b:

  • Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die
    • den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind
    • keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben
    • keine neue Genehmigung erfordern

Kategorie c:

  • Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps:
    • für die keine neue Genehmigung erforderlich ist

Kategorie d:

  • Änderungen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist

Fällt nach erfolgter Zuordnung die Änderung unter die Kategorien b oder c, müssen Sie als Änderungsverwaltungsstelle der Fahrzeugtypgenehmigung des geänderten Fahrzeugs:

  • die Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, bewerten,
  • die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisieren und
  • die Genehmigungsstelle EBA über die Änderungen unterrichten.
  • nachweisen, dass keines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    • Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge, die bereits über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verfügen, ist eine neue Genehmigung, wenn
      • Änderungen an den Werten der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet vorgenommen werden, und diese außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen,
      • durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte oder
      • es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist .

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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Zuständige Stelle

Eisenbahn-Bundesamt – Referat 31

Postanschrift
Postfach 200565
53135 Bonn, Stadt

Adresse
Heinemannstraße 6
53175 Bonn, Stadt
Telefon
+49 228 98260
Fax
+49 228 98269199
Verkehrsanbindung
16; 63; 66

16; 63; 66
Gebäudezugänge

Bemerkung:

Gebäude A1