Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse bei Einkommen außerhalb der Landwirtschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:

  • Landwirtinnen und Landwirte,
  • deren Ehefrauen und -männer und
  • deren mitarbeitende Familienangehörige.

Voraussetzung ist, dass Sie außerhalb der Landwirtschaft erzieltes Erwerbseinkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze jährlich regelmäßig beziehen.

Als Erwerbseinkommen gilt der regelmäßige Bezug von:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen
  • vergleichbarem Einkommen oder
  • Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Mini-Job-Grenze überschreitet.

Das Erwerbseinkommen gilt als regelmäßig, wenn monatliches Einkommen über der Mini-Job-Grenze liegt. Bei Selbständigen ist das zu versteuernde, jährliche Einkommen zu Grunde zu legen.

Die folgenden Einkünfte gelten als außerlandwirtschaftliches Einkommen:

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
  • unter welcher Bezeichnung oder
  • in welcher Form sie geleistet werden.

Bei der Tätigkeit naher Angehöriger ist die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung entscheidend. Das betrifft mitarbeitenden Familienangehörige sowie Ehepartnerinnen und -partner im landwirtschaftlichen Betrieb. Geht die Mitarbeit über die reine familienhafte Mithilfe hinaus, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse kommt es darauf an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt tatsächlich bezogen wird.

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt). Hierunter fallen zum Beispiel die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit aus einem Gewerbe (zum Beispiel Hotel oder Handwerksbetrieb) oder als Arzt oder Rechtsanwalt. 

Vergleichbares Einkommen

Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:

  • Bezüge von Ministerinnen und Ministern, parlamentarischen Staatssekretärinnen und -sekretären sowie Abgeordnetendiäten,
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung oder
  • Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz.

Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen (aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften). Es ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.

Zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel: 

  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Unterhaltsgeld
  • vergleichbare Leistungen eines Sozialträgers

Zum langfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • Versorgungsbezüge
    • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
    • vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder
    • Vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten

Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte

Bei folgenden Einnahmen ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen)
  • Blindengeld
  • Bezüge während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
  • Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Berufsschadensausgleiches
  • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie die beantragen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen.

Die Befreiung endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder ein weiterer Befreiungsgrund vorliegt, müssen Sie dies sofort melden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Adresse
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34131 Kassel, documenta-Stadt

Postanschrift
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