Erwerbsminderungsrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Leistungsbeschreibung

Um eventuell eintretende Einkommensverluste abzumildern, unterstützt Sie die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK), wenn Sie krankheitsbedingt nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Landwirtinnen und Landwirte können entweder die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen. Auch mitarbeitende Familienangehörige können Erwerbsminderungsrenten beziehen. 

Eine Erwerbsminderungsrente können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie

  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben und
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt wurden.

Wenn bei Ihnen nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.

Sie erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn

  • Sie nach ärztlicher Prüfung nur noch bis unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. 
  • Ihr Restleistungsvermögen zwar 3 bis unter 6 Stunden beträgt, Sie aber durch die Arbeitsmarktsituation keinen Arbeitsplatz finden.

Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die LAK, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation wiederhergestellt werden kann.

Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wenn Sie früher in Rente gehen, erhalten Sie in der Regel Zurechnungszeiten, müssen aber auch mit Abschlägen bei der Rentenberechnung rechnen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Zurechnungszeiten:

Müssen Sie schon in jungen Jahren wegen einer Krankheit in Rente gehen, können in der Regel Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Bei der sogenannten Zurechnungszeit wird so getan, als hätten Sie nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Diese beitragsfreie und rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt. 
Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Abschläge

Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
In der Regel gelten die Abschläge für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.

Hinzuverdienst

Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen. Dadurch erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, es kann allerdings die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente beeinflussen. Ein hoher Hinzuverdienst kann zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Rente wegen Erwerbsminderung unbegrenzt dazuverdienen.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG – AK-Leistung)

Adresse
Weißensteinstraße 70-72
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Telefon
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Fax
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