Zuständigkeitsfinder
Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Leistungsbeschreibung
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
Das gilt für
- Hinterbliebene sowie
- andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.
Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:
- die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
- erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
-
der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
- Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
- die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
- die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. - Klage vor dem Sozialgericht
Anträge / Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:
- die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
- die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z. B. in der Familiengruft) erfolgt.
Weiterführende Informationen
Urheber
- Überführungskosten von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Erstattung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
14.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
34131 Kassel, documenta-Stadt
Postanschrift
Telefon
+49 561 785-0Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
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