Beschwerden rund um das Thema Basiskonto einreichen

Leistungsbeschreibung

Zu den Aufgaben der BaFin gehört es, sich bei der Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, private Versicherer und den Wertpapierhandel um den Schutz aller Verbraucherinnen und Verbraucher zu kümmern. Daher können Sie Ihr Anliegen an die BaFin richten, wenn Sie glauben, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen gegen Gesetze verstoßen hat und Sie sich als Kundin oder Kunde darüber beschweren möchten.

Sie können die Beschwerde einreichen, wenn eine Bank

  • Ihnen unrechtmäßig die Öffnung eines Basiskontos verwehrt.
  • der Pflicht zur Kontowechselhilfe nicht nachkommt.
  • eine unangemessene Entgelt-Forderung für ein Basiskonto stellt.
  • Ihr Basiskonto unrechtmäßig kündigt.

Öffnung eines Basiskontos:

Seit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) 2016 haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, einen Anspruch auf ein Basiskonto. Wenn Sie Ihren Antrag auf ein Basiskonto eingereicht haben, muss Ihnen die Bank innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilen, dass sie für Sie kein Basiskonto eröffnen will.

Wenn die Bank Ihren Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt hat, können Sie ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen.

  • Die BaFin prüft dann, ob die Bank Ihren Antrag ablehnen durfte – was nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Das ist der Fall, wenn:
    • Sie bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto haben und Sie dieses Konto tatsächlich nutzen können,
    • Sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeitenden oder einen ihrer Kundinnen oder Kunden verurteilt worden sind,
    • Sie bereits ein Basiskonto bei derselben Bank hatten und diese den Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzug oder wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken berechtigt gekündigt hat, oder
    • die Bank durch die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu Ihnen gegen ihre Allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz und aus dem Kreditwesengesetz oder bei der Begründung der Ablehnung gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde.
  • Liegen keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vor, so ordnet die BaFin gegenüber der Bank die Eröffnung es Kontos an.

Kontowechsel:

Das ZKG verpflichtet die Institute auch dazu, Ihnen den Kontowechsel zu erleichtern. Auf Ihren Antrag muss der bisherige Anbieter die Daueraufträge und andere Leistungen auf den neuen Anbieter übertragen. Kommen die Finanzdienstleister ihrer Pflicht zur gesetzlichen Kontowechselhilfe nicht nach, können Sie dies der BaFin melden. Sie geht entsprechenden Beschwerden nach und wirkt darauf hin, dass festgestellte Mängel abgestellt werden. 

Entgelt-Forderung:

Auch bei einer unangemessenen Entgelt-Forderung können Sie bei der BaFin Beschwerde einreichen. Da der Gesetzgeber keine Höchstgrenze für die Kosten für ein Basiskonto festgelegt hat, variieren die Preise für ein Basiskonto stark. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind laut ZKG insbesondere 2 Kriterien zu berücksichtigen: 

  • die marktüblichen Entgelte 
  • und das Nutzerverhalten. 

Stellt die BaFin fest, dass die Preisgestaltung unangemessen ist, kann sie eine Bank anweisen, ihr Entgeltmodell für Basiskonten an die Anforderungen des ZKG anzupassen.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

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Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn, Stadt
Bemerkung: Anschrift Bonn
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53002 Bonn, Stadt

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