Zuständigkeitsfinder
Anlagebedingungen für neu eingerichtete Investmentfonds genehmigen lassen
Leistungsbeschreibung
Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:
- das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
- Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
- welche Eigentumsverhältnisse bei Investmentvermögen vorliegen
- welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
- ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
- nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
- ob und welche Kosten Anlegerinnen und Anleger entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren
Erst wenn die Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie diese Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Anlagebedingungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen.
Verfahrensablauf
Um die Neugenehmigung für die Anlagebedingungen eines Investmentfonds zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Erstellen Sie ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Neugenehmigung beantragen.
- Senden Sie den Antrag einschließlich der Anlagebedingungen über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) an die BaFin.
- Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft die BaFin, ob Ihre Angaben vollständig sind und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an. Ferner kann die BaFin Änderungen an den eingereichten Anlagebedingungen verlangen, wenn diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
- Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung der BaFin wünschen, müssen Sie dies gesondert beantragen.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
- Darüber hinaus erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen
Sie können die Genehmigung nur beantragen, wenn es sich bei Ihnen
- um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten darf oder
- um eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft handelt, die von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Verwaltung von OGAW-Investmentvermögen erhalten haben, deren Verwaltung in Deutschland beabsichtigt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie der Anlagebedingungen
- Kopie der Satzung
- Gegebenenfalls Kopie des Gesellschaftsvertrages
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 2069,00 EURVorkasse: NeinGebühren bei offenen Publikumsinvestmentvermögen
Verwaltungsgebühr: 3338,00 EURVorkasse: NeinGebühren bei geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 WochenDie BaFin hat 4 Wochen Zeit, die Genehmigung zu erteilen. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, teilt Ihnen die BaFin innerhalb von 4 Wochen die Gründe mit und fordert fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an. Hält die BaFin beide Fristen nicht ein, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Im Fall von einer Ablehnung der Anlagebedingungen durch die BaFin: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Neugenehmigung von inländischen Investmentvermögen Genehmigung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
25.09.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
53117 Bonn, Stadt
Bemerkung: Anschrift Bonn
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
Anfahrt
Postanschrift
53002 Bonn, Stadt
Adresse
60439 Frankfurt am Main
Bemerkung: Anschrift Frankfurt am Main
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
Anfahrt
Postanschrift
60306 Frankfurt am Main
Telefon
+49 228 4108-0Fax
+49 228 4108-1550Bemerkung: speziell für Bestellanzeigen betreffend Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder