Zuständigkeitsfinder
Erlaubnispflicht für Unternehmen im Finanzsektor feststellen
Leistungsbeschreibung
Verschiedene Aufsichtsgesetze regeln die Erlaubnispflichten für Geschäfte auf dem Kapitalmarkt in Deutschland:
- das Kreditwesengesetz (KWG) regelt die Erlaubnisse für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
- das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft
- das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regelt Investmentvermögen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft, ob Geschäfte neuer Unternehmen vor Markteintritt oder neue Geschäftsmodelle bereits auf dem Markt agierender Unternehmen nach gesetzlichen Regelungen eine Erlaubnis benötigen. Das ist für die meisten Geschäfte im Finanzsektor der Fall und dient der Integrität des Finanzmarktes und dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Da die Gesetzesgrundlagen nicht für jedes Geschäftsmodell eine verlässliche Aussage treffen, ob Sie als Unternehmerin oder Unternehmer oder Ihr Unternehmen eine Erlaubnis benötigen, muss in diesen Fällen die BaFin feststellen, ob Ihr Geschäft der Erlaubnispflicht unterliegt. Grund dafür ist die permanente und rasche Entwicklung von Geschäftsmodellen im Finanzsektor sowie die Vielfalt der Sachverhalte, die vom Gesetz erfasst werden müssen.
Die BaFin stellt die Erlaubnispflicht auf Ihren Antrag hin fest. Diesen können Sie per E-Mail oder per Post einreichen. Fintech-Unternehmen steht außerdem ein Online-Kontaktformular zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Feststellung der Erlaubnispflicht sollten Sie formlos schriftlich oder per E-Mail (Ausnahme: Fintech-Geschäftsmodelle, siehe unten) stellen.
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Bitte stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und fügen Sie darüber hinaus folgende Informationen hinzu
- Mitteilung, wer wie und in welcher Form das Geschäft betreiben will
- Firma des Unternehmens
- Geschäftsadresse des Unternehmens
- Name und Anschrift des Anfragenden
- Beziehung des Anfragenden zum Unternehmen
- Senden Sie Ihren formlosen Antrag per Post oder E-Mail an die BaFin.
- Sie erhalten eine E-Mail, ein Schreiben oder den Bescheid mit der Beurteilung der Erlaubnispflicht.
Fintech-Geschäftsmodelle können auch das Kontaktformular für Fintechs auf der Internetseite der BaFin nutzen.
Bei Fragen zum Verfahren kontaktieren Sie bitte die Abteilung „Integrität des Finanzsystems (IF)“ der BaFin. Bitte fügen Sie bei Anfragen per E-Mail im Betreff "Erlaubnispflicht von Finanzgeschäften" ein.
Voraussetzungen
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Sie sind ein Unternehmen des Finanzsektors und
- stehen kurz vor dem Markteintritt oder
- bringen ein neues Geschäftsmodell auf den Markt und
- es lässt sich auf Grundlage des einschlägigen Aufsichtsgesetzes nicht eindeutig klären, ob Ihr Geschäftsmodell der Erlaubnispflicht nach den Aufsichtsgesetzen unterliegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- detaillierte Beschreibung des Geschäftsvorhabens
- Vertragsentwürfe sowie gegebenenfalls Gesellschaftsverträge
- Werbematerialien
Welche Gebühren fallen an?
Wenn die Feststellung der Erlaubnispflicht durch Verwaltungsakt erfolgt, entstehen Gebühren in Höhe von
- EUR 10.000,00 (KWG und KAGB)
- EUR 6.820 (VAG) und
- EUR 5.000 (ZAG)
Bei Entscheidung durch einfaches Schreiben entstehen keine Gebühren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen für Sie.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer für den Antrag kann von wenigen Tagen bis zu 2 Monaten dauern. Sie ist auch davon abhängig, ob der BaFin alle relevanten Informationen vorliegen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Bei Bescheid nach §§ 4 KWG, 4 Abs. 4 ZAG, 4 VAG, 5 Abs. 3 KAGB: Widerspruch.
- Ansonsten stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Anträge / Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise (nur für Fintechs)
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Urheber
- Feststellung der Erlaubnispflicht nach KWG, ZAG, VAG oder KAGB durch gebührenpflichtigen Bescheid Durchführung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
29.07.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
53117 Bonn, Stadt
Bemerkung: Anschrift Bonn
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
Anfahrt
Postanschrift
53002 Bonn, Stadt
Adresse
60439 Frankfurt am Main
Bemerkung: Anschrift Frankfurt am Main
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
Anfahrt
Postanschrift
60306 Frankfurt am Main
Telefon
+49 228 4108-0Fax
+49 228 4108-1550Bemerkung: speziell für Bestellanzeigen betreffend Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder