Verwendung von besonderen Verschlüssen beantragen

Leistungsbeschreibung

Als zugelassener Versender müssen Sie grundsätzlich Waren, die Sie im Versandverfahren transportieren wollen, zusätzlich mit besonderen Verschlüssen sichern.

Dabei kann sich Ihr Versandgut

  • unter Raumverschluss, zum Beispiel einem Container, oder
  • unter Packstückverschluss, also einem physisch zu sichernden Transportgefäß,

befinden. Ein besonderer Verschluss ist zum Beispiel eine Plombe, die am Container oder am Packstück angebracht ist.

Die besonderen Verschlüsse sollen im Versandverfahren die Nämlichkeit garantieren. Sie sollen also sicherstellen, dass die versendete Ware unverändert an der Bestimmungszollstelle ankommt. Eine Beschädigung und Entfernung der besonderen Verschlüsse kann zollrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Das zuständige Zollamt entscheidet bei der Versandanmeldung, ob bei Ihrer konkreten Warensendung ein besonderer Verschluss erforderlich ist. Es kann von der Verschlusspflicht absehen, wenn die Warenbezeichnung in den Anmeldedaten so genau ist, dass sich die Nämlichkeit der Waren leicht feststellen lässt. Zum Beispiel bei Kraftfahrzeugen, die im Versandverfahren befördert werden, durch die Angabe der Motor- und Fahrgestellnummer.

Erlaubnis zur Verwendung

Als zugelassener Versender können Sie besondere, amtlich zugelassene Verschlüsse selbst anbringen. Zur Verwendung der besonderen Verschlüsse benötigen Sie als zugelassener Versender jedoch eine Bewilligung. Diese Bewilligung müssen Sie schriftlich bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Wenn Ihnen das zuständige Hauptzollamt die Verwendung besonderer Verschlüsse schriftlich bewilligt, sind in dem Bescheid alle besonderen Verschlüsse aufgeführt, die Sie verwenden dürfen.
Mit einem Antrag zur Bewilligung können Sie auch die Verwendung verschiedener besonderer Verschlüsse beantragen.

Auf der Internetseite der Generalzolldirektion finden Sie ein „Verzeichnis der verwendeten besonderen Verschlüsse". Alle dort aufgeführten Verschlüsse wurden bereits einmal innerhalb der Union zugelassen. Deren Eignung unterstellen die Behörden im Regelfall ohne weitere Prüfung.
Sie können auch die Verwendung jedes anderen Verschlusses beantragen. Bevor die Zollbehörden dessen Verwendung bewilligen können, muss dieser jedoch geprüft und zugelassen werden.

In der Bewilligung wird zudem eine individuelle Codierung für Sie als zugelassener Versender vergeben. Sie besteht aus der Länderkennung „DE" und einer 4-stelligen Nummer. Dem Lieferanten Ihres Verschlusses müssen Sie diese Codierung bei der Bestellung mitteilen. Sie muss auf jedem einzelnen Verschluss angebracht sein.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach 100761
01077 Dresden, Stadt
Telefon
+49 351 44834-510
Bemerkung: Für Privatpersonen
Telefon
+49 351 44834-520
Bemerkung: Für Unternehmen
Telefon
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