Antrag für die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs stellen

Leistungsbeschreibung

Schifffahrtsgesellschaften, die in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen. 

Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, verlassen im Regelfall das Zollgebiet der Europäischen Union und müssen bei Ankunft im Bestimmungshafen neu zollrechtlich behandelt werden. Als Inhaber der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke können Sie jedoch Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union auf See transportieren, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.

Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren im Linienverkehr zu befördern, für diese Waren ist allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion Direktion II Stammdatenmanagement EU-Nutzerkonto