Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nachzahlen

Leistungsbeschreibung

Die Zollbehörden setzen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Wesentlichen anhand Ihrer Angaben in der Zollanmeldung fest. Stellen die Zollbehörden, Sie selbst oder andere Beteiligte fest, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, können diese unter Umständen nacherhoben werden. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid.

Die ursprüngliche Erhebung der Abgaben kann zum Beispiel durch falsche Angaben in der Zollanmeldung oder Irrtümer bei der Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften fehlerhaft sein. Der Bescheid korrigiert die Festsetzung der Abgaben und teilt Ihnen den tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag mit.

In Ausnahmen können die Zollbehörden von einer Nacherhebung absehen. zum Beispiel aus Gründen

  • der Rechtssicherheit,
  • des Vertrauensschutzes, etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht erkennbarem Irrtum der Zollbehörden, oder
  • der Verwaltungsökonomie, zum Beispiel bei einer Summe unter EUR 10,00.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
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+49 228 303-26020
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+49 228 303-26030
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+49 351 44834-590
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auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
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Montag 08:00 – 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Weitere Stellen

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
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01099 Dresden, Stadt
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