Zuständigkeitsfinder
Als Beteiligter Informationen über vom Zoll angehaltene Ware erhalten
Leistungsbeschreibung
Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie an der Grenze zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Ware in den Binnenmarkt gelangt. Dieses Verfahren kann die Inhaberin oder der Inhaber dieser Rechte bei der Zollbehörde beantragen.
Liegt eine Bewilligung vor und wird verdächtige Ware gefunden, informiert der Zoll Sie im Rahmen der zollamtlichen Behandlung darüber. Die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kann die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:
- Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Ware zu Ihrem Besitz gehört oder Sie diese angemeldet haben, können Sie der Vernichtung zustimmen. Ihre Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie der Vernichtung nicht fristgerecht widersprechen.
- Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
- Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.
Verfahrensablauf
Über den Posteingang im Zoll-Portal erhalten Sie Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden, wenn
- ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde bewilligt und
- Ihre Ware aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten wurde.
Das Verfahren läuft dann wie folgt ab:
-
Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln,
- halten sie diese zurück oder
- setzen die Abfertigung aus.
- Die Zollbehörden informieren Sie über den Sachverhalt. Im Rahmen der Frist können Sie der Vernichtung der Ware zustimmen oder ihr widersprechen.
- Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. In diesem Fall wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis über den Verdacht der Rechtsverletzung entschieden wurde.
- Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
- Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder überlassen.
Um Mitteilungen und Bescheide online übermitteln und abrufen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Sie müssen ein Geschäftskundenkonto beziehungsweise ein Bürgerkonto im Zoll-Portal erstellen oder erstellt haben.
- Bei der Abgabe einer Zollanmeldung müssen Sie darauf achten, die E-Mail-Adresse Ihres Geschäftskundenkontos beziehungsweise Bürgerkontos mitzuteilen.
Zusätzlich müssen Sie für den elektronischen Abruf von Bescheiden
- im Zoll-Portal die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden durch Datenabruf aktivieren und
- die Dienstleistung “Gewerblicher Rechtsschutz“ im Zoll-Portal mindestens einmal angesteuert haben.
Eine Identifizierung auf dem Portal ist möglich durch:
- E-Mail und Passwort (eingeschränkter Nutzungsumfang)
- ELSTER-Zertifikat (vollumfänglicher Nutzungsumfang)
- Neuer Personalausweis (vollumfänglicher Nutzungsumfang)
- BundID (vollumfänglicher Nutzungsumfang)
Sollten die Voraussetzungen für den elektronischen Versand nicht vorliegen, erfolgt die Zustellung von Mitteilungen und Bescheiden per Post.
Voraussetzungen
Um Mitteilungen und Bescheide zu erhalten, muss Ihre Ware aufgrund eines Antrags einer Rechteinhaberin oder eines Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden angehalten worden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Informationen und Bescheide der Zollbehörden erhalten Sie kostenlos.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Dauer der Widerspruchsfrist nach Erhalt der Mitteilung über eine angehaltene Ware beträgt:
-
3 Tage bei leicht verderblichen Waren,
- wobei diese Frist nicht verlängert werden kann sowie
- 10 Tage bei nicht leicht verderblichen Waren.
Innerhalb dieser Dauer können Sie einer Vernichtung zustimmen oder ihr widersprechen.
Für einen Einspruch gegen die Entscheidung der Vernichtung der Waren haben Sie nach Bekanntgabe der Mitteilung einen Monat Zeit. Dies gilt nur bei nicht verderblichen Waren.
Widerspruchsfrist: 3 - 10 Tage
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Die Mitteilung über das Anhalten der Ware erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widersprechen gegen die Anhaltung der Ware
-
Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Generalzolldirektion (GZD)
- Mitteilungen und Bescheide im Grenzbeschlagnahmeverfahren an Beteiligte Meldung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
29.04.2024