Zulassung für neue Stoffe für Zellglasfolien im Lebensmittelkontakt beantragen

Leistungsbeschreibung

Materialien, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, unterliegen der europäisch abgestimmten Gesetzgebung.

Sie dürfen bei guter Herstellungspraxis und unter normalen Bedingungen keine Bestandteile an das Lebensmittel in Mengen abgeben, die

  • die Gesundheit von Menschen gefährden,
  • zu einer unvertretbaren Veränderung in der Zusammensetzung der Lebensmittel führen oder
  • eine Beeinträchtigung der organoleptischen – also z. B. den Geschmack oder Geruch betreffenden – Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.

Als Hersteller von Lebensmittel-Kontaktmaterialien aus Kunststoff sind Sie für die Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich. Sie müssen die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Kontaktmaterialien sicherstellen.

Als Lebensmittelkontaktmaterialien gelten Materialien und Gegenstände, die

  • dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder
  • vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.

In der Europäischen Union und somit auch in Deutschland ist für das fertige Lebensmittelkontaktmaterial, also das fertige Produkt, keine Zulassung erforderlich.

Das gilt jedoch nicht für neue Stoffe, die für die Herstellung von Kunststoff für den Lebensmittelkontakt verwendet werden sollen. Wenn also Ihr Unternehmen neue Stoffe für die Herstellung entsprechender Zellglasfolien verwenden möchten, benötigen Sie dazu eine Zulassung.

Den Antrag auf Zulassung eines neuen Stoffes für die Verwendung in Kunststoff mit Lebensmittelkontakt können Sie ausschließlich über das Online-Portal E-Submission Food Chain Platform (ESFC) der Europäischen Kommission einreichen.

Sofern das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), als nationaler Kontaktpunkt in Deutschland, vom Antragsteller als Ansprechpartner ausgewählt wurde, prüft das BVL den Antrag formal, also auf Vollständigkeit und Relevanz der Unterlagen. Dann leitet das BVL den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter.

Detaillierte Vorgaben zu den erforderlichen Unterlagen sowie zu inhaltlichen Anforderungen veröffentlicht die EFSA in Leitlinien auf Ihrer Internetseite.

Die EFSA prüft Ihren Antrag auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse. Über die eigentliche Zulassung entscheidet die Europäische Kommission.

Auch im Falle einer Nicht-Zulassung informiert Sie die Europäische Kommission und Sie erhalten eine Begründung.

Entspricht der Stoff allen lebensmittelrechtlichen Anforderungen, kommt er auf die sogenannte Unionsliste für zugelassene Stoffe der Europäischen Union (EU). Damit dürfen Sie und gegebenenfalls auch andere Unternehmen den Stoff zur Herstellung von Kunststoffmaterialien mit Lebensmittelkontakt verwenden.

Sie müssen die EU-Kommission unverzüglich informieren, wenn Sie über neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse verfügen, die die Bewertung der Sicherheit des Stoffes in Bezug auf die menschliche Gesundheit berühren können.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 113

Adresse
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
BVL-Dienststelle Berlin Gerichtstraße

Postanschrift
Postfach 11 02 60
10832 Berlin, Stadt

Bankverbindung

Empfänger: Bundeskasse Trier
Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
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