Aufnahme eines Raucharoma-Primärprodukts in die Gemeinschaftsliste zugelassener Primärprodukte beantragen

Leistungsbeschreibung

Das Räuchern ist eines der ältesten Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln. Es dient sowohl der Haltbarmachung als auch der Würzung. Wenn jedoch vor allem der geschmackliche Vorteil des Räucherns genutzt werden soll, können heutzutage auch Raucharomen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden. Raucharomen werden jedoch ausschließlich für die Aromatisierung von Lebensmitteln wie Fleisch, Suppen und Snacks genutzt. Eine Verlängerung der Haltbarkeit ist durch das Aufsprühen von Raucharomen oder Eintauchen von Lebensmitteln in Raucharomen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich. 

Wenn Sie Raucharomen verwenden, sollten Sie zuerst prüfen, welche Raucharomen in der Europäischen Union zugelassen sind. Die zugelassenen Raucharomen stehen auf einer Gemeinschaftsliste der Europäischen Gemeinschaft. Da Raucharomen aus Rauch hergestellt werden, der einer Fraktionierung und Reinigung unterzogen wird, wird die Verwendung von Raucharomen generell als weniger gesundheitsbedenklich angesehen als der traditionelle Räucherprozess.  Möchten Sie jedoch ein bisher nicht genehmigtes Raucharoma nutzen, müssen Sie zunächst dessen Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen. 

Was sind Raucharomen

Wie auch beim herkömmlichen Räuchern wird für die Herstellung von Raucharomen Rauch genutzt. Dafür werden Harthölzer unter kontrollierten Bedingungen verglimmt. Der Rauch wird dann so genutzt und verarbeitet, dass die sogenannten Primärprodukte entstehen. Werden diese Primärprodukte durch Trägerstoffe ergänzt, entstehen Raucharomen, welche direkt in die Lebensmittel eingearbeitet oder auf deren Oberfläche aufgetragen werden können. 

Warum wird eine Zulassung benötigt

Da Raucharomen komplexe Gemische vieler chemischer Substanzen sind, gelten bei der Verwendung als Lebensmittelaroma besondere Regelungen. Ein Raucharoma benötigt daher eine Zulassung, welche nachweist, dass es kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

Gesetzliche Grundlage

Prinzipiell gilt, dass nur Raucharomen, welche auf der EU-Liste für zugelassene Raucharomen und Primärprodukte stehen, für die Verarbeitung in oder auf Lebensmitteln verwendet werden können. Es ist festgelegt, wie Primärprodukte einheitlich 

  • bewertet, 
  • zugelassen, 
  • und verwendet 

werden sollen. In dieser Gemeinschaftsliste sind alle zugelassenen Primärprodukte und Raucharomen in der Europäischen Gemeinschaft gelistet. Dadurch wird ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit gewährleistet.

Antrag auf Zulassung stellen

Möchten Sie, dass ein weiteres Raucharoma oder dessen Primärprodukt zugelassen und somit der Gemeinschaftsliste der EU hinzugefügt wird, müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einreichen. Auf Grundlage der eingereichten Daten wird dann von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) die Sicherheit des Produkts bewertet. Dabei wird geprüft, ob es durch die im Antrag vorgeschlagene Verwendung Risiken für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt gibt. 

Bitte beachten Sie, dass Raucharomen prinzipiell nur für 10 Jahre zugelassen sind. Haben Sie bereits in der Vergangenheit die Zulassung für ein Raucharoma erhalten, müssen Sie mindestens 18 Monate vor Ablauf der bestehenden Zulassung einen neuen Antrag stellen. 
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Abteilung 1 Referat 111

Adresse
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt
Bemerkung: Abteilung 1 des BVL (Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände)
Link zur Anfahrtsbeschreibung:
BVL-Dienststelle Berlin Gerichtstraße
Telefon
+49 30 18444-99990
Fax
+49 30 18444-99998