Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben beantragen

Leistungsbeschreibung

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig.

In die Handwerksrolle werden Sie eingetragen, wenn Sie

  • selbständig tätig sind und
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung als stehendes Gewerbe ausüben, also nicht als Markt- oder Reisegewerbe.

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, das die Handwerkskammer führt. Darin sind die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks sowie ihr Handwerk eingetragen.

Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt unter anderem voraus, dass ein bestimmter Befähigungsnachweis vorliegt. Das kann beispielsweise eine Meisterprüfung sein.

Für Sie kommt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie

  • den Befähigungsnachweis besitzen oder
  • persönlich die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle erfüllen.

Ob Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, prüft und entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Die Rentenversicherung ist an die Entscheidung der Handwerkskammer gebunden.

Die Handwerkskammer meldet der Rentenversicherung unverzüglich die für die Prüfung der Versicherungspflicht relevanten Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle.

Nur in Ausnahmefällen sind Sie verpflichtet, sich direkt beim Rentenversicherungsträger zu melden: Das ist der Fall, wenn Sie

  • als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erst nachträglich erfüllen oder
  • einen Handwerksbetrieb als Hauptbetrieb fortführen, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung geführt wurde.

Bei Eingang einer entsprechenden Meldung prüft die Rentenversicherung, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

Wenn Sie eine geringfügig selbständige Tätigkeit ausüben, besteht für Sie eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Ihr Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, können Sie zwischen diesen Möglichkeiten wählen:

  • halber Regelbeitrag:
    Beitragsbemessungsgrundlage ist die halbe Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um den Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Die Zahlung ist zeitlich befristet.
  • Regelbeitrag:
    Beitragsbemessungsgrundlage ist die Bezugsgröße.
  • einkommensgerechter Beitrag:
    Beitragsbemessungsgrundlage ist der letzte Einkommensteuerbescheid, der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit enthält.

Wenn Sie keine Wahl treffen, müssen Sie in den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen. Danach ist der Regelbeitrag zu zahlen.

Mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen profitieren Sie vom gesamten Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Ihren Antrag hin, wenn Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist möglich, wenn

  • für Sie Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in Handwerksbetrieben besteht,
  • Sie mindestens 216 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben und Sie einen Antrag stellen.

Hinweis:
Bei Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B der Handwerksordnung besteht keine Rentenversicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Die Rentenversicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften eintreten, zum Beispiel als Selbstständige mit Auftraggebenden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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