Übergangsgeld für Rentenversicherte beantragen

Leistungsbeschreibung

Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung des Rehabilitanden während der Leistung.

Voraussetzung ist, dass Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dies ist zum Beispiel immer der Fall, wenn Sie vorher sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben. 

Dies gilt auch für den vorherigen Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Auch hier zahlen Ihre Krankenkasse oder das Arbeitsamt Beiträge zur Rentenversicherung.

Erhalten Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation, ist Folgendes zu beachten:

  • Wenn Sie vor der medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bekommen haben und unmittelbar davor eine Leistung war, aufgrund welcher Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (Nahtlosigkeit), haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II.
  • Ansonsten zahlt Ihnen das Job-Center während der medizinischen Reha das Arbeitslosengeld II weiter.

Wenn Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, gilt:

  • Es besteht immer ein Anspruch auf Übergangsgeld, auch wenn Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
  • Hier wird dann eine Einstufung nach Qualifikationsgruppen vorgenommen.
  • Zugrunde gelegt wird die höchste berufliche Qualifikation, die Sie in Ihrem Berufsleben erworben haben.
  • Falls Sie Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum gezahlt haben, findet bei Umschulungen eine Vergleichsberechnung mit der Qualifikationsgruppe statt. Das höhere Übergangsgeld kommt zur Auszahlung.

Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt grundsätzlich 75 Prozent beziehungsweise 68 Prozent Ihres zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgelts. Dies ist unter anderem davon abhängig, ob Sie ein Kind im Sinne des Gesetzes haben (Kindergeldbezug). Dann wird das höhere Übergangsgeld gezahlt. Dies gilt sowohl für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Ihr Anliegen direkt online starten: