Eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Leistungsbeschreibung

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach

  • einem Arbeitsunfall,
  • einem Wegeunfall und
  • Beginn einer Berufskrankheit.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.

Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:

  • Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (Dienstleistung zur Weiterführung des Haushalts und Fahrtkosten)
  • tatsächlich entstandene Fahrtkosten und gegebenenfalls tatsächlicher Verdienstausfall bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad, also zum Beispiel:
    • Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder
    • Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin
  • Kosten für die Mitnahme des Kindes
  • Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Kindes
  • Kosten für eine Kinderbetreuung

Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:

  • Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten
  • Pflege der Kleidung
  • Pflege der Wohnräume und
  • Betreuung der Kinder.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Ihre Kosten von täglich bis zu 2,5 Prozent der geltenden monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße errechnet sich aus den Einkommen aller Versicherten der deutschen Sozialversicherung. Das gilt bei einem 8-Stunden-Tag. Wenn Ihre Haushaltshilfe nur in Teilzeit arbeitet, bekommen Sie eine anteilige Erstattung von bis zu maximal einem Achtel des Höchstbetrags pro Stunde. Damit sind Ihre gesamten anfallenden Kosten einschließlich der Fahrtkosten beglichen.

Beispiel:
Nach einem Arbeitsunfall nehmen Sie an einer 6-wöchigen medizinischen Maßnahme teil. Während dieser Zeit können Sie Ihren Haushalt nicht allein versorgen.  Es wird der Bedarf der Weiterführung des Haushaltes von 3 Stunden am Tag für 2-mal in der Woche festgestellt. Sie beschaffen sich eine Haushaltshilfe selbst. Ab dem 01.01.2022 beträgt der erstattungsfähige Betrag einer selbstbeschafften Haushaltshilfe 10,25 Euro pro Stunde und maximal 82,00 Euro am Tag. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft weitere rechtliche Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch. Wenn diese erfüllt sind, ergibt sich für den gesamten Zeitraum folgender erstattungsfähiger Betrag: 10,25 Euro x 3 Stunden x 2-mal wöchentlich x 6 Wochen = 369 Euro. Der tägliche Höchstbetrag wurde zu keinem Zeitpunkt überschritten.       

Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2021 180 Euro monatlich.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Adresse
Glinkastraße 11568
10117 Berlin, Stadt
Sonstiges

Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415