Zuteilung oder Verlängerung der Zuteilungsdauer eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle beantragen

Leistungsbeschreibung

Eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt. Dies sind zum Beispiel:

  • Relaisfunkstellen oder
  • Funkbaken.

Eine solche Amateurfunkstelle dürfen Sie erst nach Zuteilung eines entsprechenden Rufzeichens betreiben. Wenn Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen sind, können Sie die Zuteilung des Rufzeichens bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen.

Nach Eingang Ihres Antrags führt die BNetzA für die Frequenzen, die Sie nutzen möchten, eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung durch. Damit soll eine möglichst störungsfreie Nutzung sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit der Frequenzen richtet sich nach:

  • Anlage 1 der Amateurfunkverordnung,
  • internationalen Vereinbarungen,
  • internationalen Empfehlungen, die den Amateurfunkdienst betreffen, soweit sie in Deutschland umgesetzt sind, 
  • bestehenden und bereits genehmigten Nutzungen in Deutschland und im benachbarten Ausland.

Da die Verträglichkeitsuntersuchung standortbezogen erfolgt, dürfen Sie die Amateurfunkstelle nur an dem in der Zuteilungsurkunde aufgeführten Standort betreiben.

Zudem müssen Sie jederzeit in der Lage sein, Ihre Amateurfunkstelle auf Anforderung der BNetzA außer Betrieb zu nehmen.

Mit der Rufzeichen-Zuteilung werden folgende Ihrer persönlichen Daten in der Rufzeichenliste und Rufzeichenabfrage auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht:

  • Ihr Name,
  • Ihre Amateurfunk-Zeugnisklasse in Verbindung mit dem Ihnen zugeteilten Amateurfunkrufzeichen und
  • der Standort Ihrer Amateurfunkstelle.

Sollten Sie nicht widersprechen, wird außerdem Ihre Adresse veröffentlicht. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Adresse widersprechen, in dem Sie

  • dies im Antrag angeben oder
  • sich zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich dagegen aussprechen.

Rufzeichenzuteilungen für eine fernbedient oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle sind stets befristet, in der Regel auf 1, 3 oder 5 Jahre. Die Rufzeichenzuteilungen lassen sich vor Ablauf verlängern, indem Sie einen erneuten Antrag stellen.

Im Antrag können Sie Rufzeichenwünsche angeben. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Rufzeichen besteht jedoch nicht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 225

Adresse
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
Telefon
+49 613118 0
Fax
+49 6131 185016
DE-Mail
info@bnetza.de-mail.de