Zuständigkeitsfinder
Verwarnungsgeldverfahren der Künstlersozialkasse bei Verstoß gegen Pflichten
Leistungsbeschreibung
Als eine künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Gleiches gilt für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Sie diese Pflichten erfüllt oder sich ordnungswidrig verhalten haben.
Die KSK kann bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld verhängen.
Der Verwarnungsgeldbescheid beinhaltet unter anderem:
- den Pflichtverstoß, also die Ordnungswidrigkeit
- die Höhe des Verwarnungsgeldes
- die Voraussetzungen einer wirksamen Verwarnung
- den Hinweis über Ihr Recht, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern
Die Höhe eines Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem Einzelfall. Pro Verstoß können es EUR 5,00 bis EUR 55,00 sein.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die KSK eine geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld ahndet. Die KSK kann auch ein Bußgeldverfahren betreiben und eine Geldbuße verhängen.
Verfahrensablauf
Sie erhalten ohne vorherige Mitteilung einen Bescheid über das Verwarnungsgeld:
-
Sie erfahren, welches ordnungswidrige Verhalten Ihnen die Künstlersozialkasse vorwirft und die Höhe des Verwarnungsgeldes.
- Wenn Sie das Verwarnungsgeld zahlen, erklären Sie sich dadurch mit der Verwarnung einverstanden.
- Wenn Sie mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind und nicht zahlen, können Sie sich zu den Vorwürfen schriftlich äußern.
- Wenn Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, kann die KSK ohne weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen. Das gilt auch, wenn Sie sich schriftlich geäußert haben.
Voraussetzungen
Die Künstlersozialkasse kann Sie unter folgenden Voraussetzungen mit einem Verwarnungsgeld belegen:
-
Sie sind bei der KSK
- versichert oder
- betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen.
- Sie haben sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geringfügig ordnungswidrig verhalten
Als eine versicherte Person handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
- der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
- die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Sie fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Verwarnungsgeld ist innerhalb 1 Woche zu zahlen, nachdem Sie den Bescheid über das Verwarnungsgeld erhalten haben.
Bearbeitungsdauer
Die Künstlersozialkasse schließt das Verfahren in der Regel innerhalb von 2 bis 3 Tagen ab, sobald Sie das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt haben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Urheber
- Verwarnungsgeldprüfung bei der Künstlersozialkasse bei ordnungswidrigen Handlungen Durchführung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
07.07.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Künstlersozialkasse (KSK)
Adresse
26384 Wilhelmshaven
Postanschrift
Telefon
+49 4421 9734051500Bemerkung: Service-Center
Fax
+49 4421 7543-5080Bemerkung: Für Versicherte
Fax
+49 4421 7543-5062Bemerkung: Für Verwerter
Fax
+49 4421 7543-5050Bemerkung: Rechtsstelle
DE-Mail
poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.deÖffnungszeiten
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Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr
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Besuche sind nach Terminvergabe möglich.