Zuständigkeitsfinder
Einkommensschätzung bei der Künstlersozialkasse ändern
Leistungsbeschreibung
Soweit Sie als künstlerisch oder als publizistisch selbstständig tätige Person über die Künstlersozialkasse versichert oder zuschussberechtigt sind, können Sie Ihre bei der Künstlersozialkasse vorliegende Einkommensschätzung jederzeit ändern.
Durch die Abgabe einer neuen Einkommensschätzung können Sie Ihre Beitragshöhe an Ihre neue Situation anpassen.
Bei der Änderung Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte Folgendes:
- Geben Sie Ihre Einkommensschätzung immer in vollen Eurobeträgen an.
- Sollten Sie einen Verlust erwarten, tragen Sie als voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen 0 EUR ein.
- Änderungen der Einkommensschätzung sind sowohl nach oben als auch nach unten möglich.
- Änderungen der Einkommensschätzung sind mehrfach im Jahr möglich.
Eine Änderung Ihrer Einkommensschätzung wirkt sich im Regelfall ab dem Folgemonat nach Eingang der Mitteilung auf die Beitragsberechnung aus.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Anliegen online oder per Post übermitteln. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Einkommensschätzung immer nur von Januar bis November eines Jahres aktualisieren können.
Ermitteln Sie zunächst anhand Ihrer bislang erzielten Einkünfte und unter Berücksichtigung Ihrer zukünftigen Auftragslage Ihre neue Einkommenserwartung für das laufende Jahr.
Online-Mitteilung:
- Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden. Alternativ können Sie Ihr elektronisches Ausweisdokument nutzen.
- Sie benötigen ungefähr 10 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
- Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
- Auf der nächsten Seite erhalten Sie zunächst allgemeine Informationen rund um das Thema „Einkommensschätzung“.
- Anschließend können Sie Ihr aktualisiertes voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen eintragen.
Mitteilung per Post:
- Füllen Sie das PDF-Formular "Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens" auf der Internetseite der Künstlersozialkasse aus.
- Geben Sie dabei bitte auch Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
- Drucken Sie das ausgefüllte PDF aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie Ihre Änderungsmitteilung an die Künstlersozialkasse.
Die Änderung Ihrer Einkommensschätzung bekommen Sie schriftlich bestätigt. Unter Umständen erhalten Sie eine neue Beitragsmitteilung.
Voraussetzungen
- Sie müssen aktuell über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sein.
- Die Einkommenserwartung aus Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit hat sich geändert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Online-Antrag beziehungsweise PDF-Formular mit geänderter Berechnungsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte teilen Sie Änderungen Ihres geschätzten Jahresarbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer selbstständiger Tätigkeit unverzüglich mit. Die Änderung kann für das laufende Jahr nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit von Januar bis November eines Jahres eingeht.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 - 3 WochenDie Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
Urheber
Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
12.12.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)