Zuständigkeitsfinder
Beschäftigte zur Sozialversicherung anmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Personen neu einstellen, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung anmelden.
Diese Meldepflicht gilt für alle Ihre Beschäftigten. Sie müssen also nicht nur Ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern zum Beispiel auch
- geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte,
- Auszubildende,
- Praktikantinnen, Praktikanten,
- Werkstudentinnen oder -studenten oder
- beschäftigte Rentnerinnen und Rentner bei der Sozialversicherung anmelden.
Das Anmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich. Für Minijobs in Privathaushalten müssen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.
Meldungen zur Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie die Daten mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe an die Sozialversicherung übermitteln, zum Beispiel mit dem SV-Meldeportal.
Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen enthalten auch die notwendigen Module für alle weiteren elektronischen Meldungen an die Sozialversicherung, zu denen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet sind. Wichtig sind neben der Anmeldung vor allem der monatliche Beitragsnachweis und die Jahresmeldung. In manchen Branchen müssen Sie zusätzlich zur Anmeldung eine Sofortmeldung abgeben.
Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
- Angaben zu persönlichen Daten
- Sozialversicherungsnummer
Die zuständige Einzugsstelle ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse des oder der Mitarbeitenden, bei geringfügig Beschäftigten ist es die Minijob-Zentrale. Um die Anmeldung vorzubereiten, können Sie das "Informationsportal für Arbeitgeber" der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) nutzen. Dieses Informationsportal hilft Ihnen, das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich einzuordnen und alle notwendigen Daten zusammenzustellen.
Verfahrensablauf
Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Anmeldung selbst erstellen oder durch Ihre externe Dienstleistungsstelle wie zum Beispiel eine Steuerberatung, ein Lohnbüro oder ein Servicerechenzentrum erstellen lassen.
- Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Anmeldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "10" abgeben.
- Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Anmeldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel das SV-Meldeportal abgeben.
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Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Gehen Sie auf die Website des SV-Meldeportals.
- Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben, registrieren Sie sich erstmalig.
- Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten, Ihrem ELSTER-Organisationszertifikat und Ihrer Betriebsnummer an.
- Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Anmeldung" aus. Wählen Sie das Element "10 Beginn der Beschäftigung".
- Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
- Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem dortigen Postfach.
- Speichern Sie alle relevanten Unterlagen elektronisch oder drucken Sie diese zur Aufbewahrung aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
Voraussetzungen
Wenn Sie zum ersten Mal Personal einstellen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie beim Betriebsnummernservice (BNS) der Bundesagentur für Arbeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen folgende Nutzungsgebühren an:
Eine dreijährige Nutzung des SV-Meldeportals kostet:
- 36,00 EUR ohne Mehrwertsteuer, wenn Sie für Ihre eigene Betriebsnummer melden,
- 99,00 EUR ohne Mehrwertsteuer, wenn Sie für mehrere Betriebsnummern melden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung für die Sozialversicherung anmelden.
Die Sofortmeldung muss spätestens bis zur Beschäftigungsaufnahme erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: Die Annahme und Verarbeitung Ihrer Daten dauert ungefähr 15 Minuten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Einspruch: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie die Meldepflicht nicht eingehalten haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
Was sollte ich noch wissen?
- Wenn Sie Beschäftigte nicht anmelden, beziehungsweise nicht richtig oder rechtzeitig anmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen. Das gilt auch für die Sofortmeldung.
Weiterführende Informationen
- Online-Antrag für eine Betriebsnummer auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen zur Anmeldung von Mini-Jobbern auf der Seite der Minijob-Zentrale
- Informationen zur Ausfüllhilfe "sv.net"
- Ausführliche Informationen zum Meldeverfahren im gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" auf der Seite des GKV-Spitzenverbands
- "Informationsportal für Arbeitgeber" der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG)
Urheber
- Meldung zur Sozialversicherung für Beschäftigte Anmeldung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
15.04.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale
Postanschrift
Bemerkung: Zuständig für Privathaushalte, die ausschließlich geringfügig entlohnte Personen für Tätigkeiten im Haushalt beschäftigen
Öffnungszeiten
Service-Telefon
Montag 00:00 bis 24:00 Uhr
Dienstag 00:00 bis 24:00 Uhr
Mittwoch 00:00 bis 24:00 Uhr
Donnerstag 00:00 bis 24:00 Uhr
Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr
Sonnabend 00:00 bis 24:00 Uhr
Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr
Sonstiges
Zuständig für Privathaushalte, die Personen für Tätigkeiten im Haushalt ausschließlich geringfügig beschäftigen