Zuständigkeitsfinder
Erstattung für gezahltes Entgelt im Mutterschutz beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Arbeitgeber übernehmen Sie für die Zeit des Mutterschutzes Ihrer Mitarbeiterinnen folgende Kosten:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
- Sie zahlen den Unterschiedsbetrag zwischen EUR 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
- Einer Mitarbeiterin, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Höhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt.
Zahlung von Mutterschutzlohn: Eine Mitarbeiterin, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von Ihnen außerdem einen Mutterschutzlohn. Sie erhält das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Sie können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung Ihrer Aufwendungen beantragen für
- Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
- das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
- die darauf entfallenden, von Ihnen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Verfahrensablauf
Um als Arbeitgeber Ihre finanziellen Aufwendungen erstattet zu bekommen, müssen Sie bei der Krankenkasse der betreffenden Person einen Antrag stellen. Beachten Sie folgende Schritte:
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Unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Sie die in Ihrem Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
- Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
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Wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse der betreffenden Person und stellen Sie den Antrag frühzeitig.
- Bei Rückfragen können Sie sich an den Arbeitgeberservice der jeweiligen Krankenkasse wenden.
- Den Antrag auf Erstattung müssen Sie durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelten. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.
Voraussetzungen
- Eine Mitarbeiterin ist schwanger oder stillend.
- Es besteht ein Arbeitsverhältnis.
- Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ärztliches Zeugnis über Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin
- ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin
- bei betrieblichem Beschäftigungsverbot Gefährdungsbeurteilung
Welche Gebühren fallen an?
Für Sie entstehen keine Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es liegen keine Fristen vor.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin abhängig.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person.
Weiterführende Informationen
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person.
- "Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland
- Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz, Informationen der Länder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Urheber
- Vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt Erstattung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Fachlich freigegeben am
18.10.2021