Beförderung von unversteuerten Tabakwaren melden

Leistungsbeschreibung

Befördern Sie Tabakwaren, ohne dass diese bereits mit der Tabaksteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Tabakwaren auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird. Alternativ können die Tabakwaren nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet oder unter Steueraussetzung in ein Steuerlager aufgenommen werden. 
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung 
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • in Betriebe, die die Tabakwaren steuerfrei verwenden dürfen.
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
    • von Tabakwaren, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland oder Drittgebiet) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden. 
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren an einen Ort außerhalb der Europäischen Union, also in ein Drittland oder Drittgebiet zu befördern.

Wenn Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Tabakwaren müssen versteuert werden.
Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender Tabakwaren ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens in einem vereinfachten Verfahren unter Steueraussetzung befördern.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Direktion II Teilnehmermanagement (ATLAS, EMCS, AES)

Adresse
Dr.-Pfleger-Straße 36
92637 Weiden i.d.OPf.
Telefon
+49 961 39177-100
Fax
+49 961 39177-101
Beschreibung

Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Verfahren EMCS

Weitere Stellen

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
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+49 228 303-26020
Bemerkung: Für Privatpersonen
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Bemerkung: Für Unternehmen
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+49 351 44834-590
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E-Mail
Kontakt aufnehmen
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Postanschrift
Postfach 100761
01077 Dresden, Stadt
Fax
+49 35144834 449