Beförderung von unversteuerten Energieerzeugnissen melden

Leistungsbeschreibung

Befördern Sie Energieerzeugnisse, ohne dass diese bereits mit der Energiesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Energieerzeugnisse auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird.

Energieerzeugnisse sind beispielsweise:

  • Benzin
  • Heizöl

Ausgenommen von der Beförderung unter Steueraussetzung sind Erdgas und Kohle.

Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem IT-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Energieerzeugnisse müssen versteuert werden.

Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

Beförderung im deutschen Steuergebiet:

  • Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Das heißt, Sie sind
    • Inhaber eines Steuerlagers. Steuerlager sind von der Zollverwaltung zugelassene Herstellungsbetriebe und Lagerstätten für Energieerzeugnisse.
    • registrierter Versender. Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
  • Möglich ist die Beförderung innerhalb Deutschlands
    • in ein anderes Steuerlager,
    • vom Ort der Einfuhr in ein anderes Steuerlager oder
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.

Beförderung zwischen Mitgliedstaaten:

  • Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse zwischen Mitgliedstaaten zu versenden. Das heißt, Sie sind
    • Inhaber eines Steuerlagers.
    • registrierter Versender.
  • Möglich ist die Beförderung zwischen Mitgliedstaaten
    • in ein Steuerlager,
    • an einen registrierten Empfänger. Registrierte Empfänger sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen dürfen.
    • an Begünstigte.

Ausfuhr aus der Europäischen Union:

Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse aus der Europäischen Union in ein Drittland zu befördern. Drittländer sind Länder außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union. 

  • Berechtigt sind Sie als
    • Inhaber eines Steuerlagers. 
    • registrierter Versender. 
  • Möglich ist die Ausfuhr 
    • aus Steuerlagern im Steuergebiet.
    • durch den registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse das Steuergebiet der Europäischen Union verlassen.

Einfuhr aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet:

Sie können Energieerzeugnisse aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet befördern. Am Ort der Einfuhr müssen Sie für die Energieerzeugnisse eine Zollanmeldung abgegeben, die Energieerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und Sie müssen Steuern bezahlen. Schließt sich an die Einfuhr ein Verfahren der Steuerbefreiung an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. 

Wenn für Sie Folgendes gilt, können Sie ein vereinfachtes Verfahren beantragen:

  • Sie befördern Energieerzeugnisse zwischen 2 Steuerlagern im Steuergebiet der Europäischen Union, deren Inhaber Sie sind.
  • Sie sind registrierter Versender und befördern Energieerzeugnisse zwischen Ihrem Steuerlager und einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet.
  • Sie befördern Flüssiggase oder bestimmte Heizöle im Steuergebiet.
  • Sie befördern Energieerzeugnisse in Rohrleitungen im Steuergebiet.

Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie Energieerzeugnisse dann ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens unter Steueraussetzung befördern.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

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