Erlaubnis zum Umgang mit Alkoholerzeugnissen beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

  • die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevanten Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:

  • „Steuerlagerinhaber“: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • „registrierte Empfänger“: Sie empfangen Alkoholerzeugnisse aus dem Ausland, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
  • „registrierte Versender“: Sie versenden Waren in andere Länder der Europäischen Union, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Telefon
+49 228 303-26020
Bemerkung: Für Privatpersonen
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+49 228 303-26030
Bemerkung: Für Unternehmen
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