Beförderung von unversteuerten Alkoholerzeugnissen melden

Leistungsbeschreibung

Befördern Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Alkoholsteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind berechtigt, Alkoholerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung

    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • in Betriebe, die die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden dürfen. Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
    • von Alkoholerzeugnissen, die aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden.
  • Sie sind berechtigt, Waren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.

  • Sie sind berechtigt, Waren an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkts, also in ein Drittland zu befördern.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Direktion II Teilnehmermanagement (ATLAS, EMCS, AES)

Adresse
Dr.-Pfleger-Straße 36
92637 Weiden i.d.OPf.
Telefon
+49 961 39177-100
Fax
+49 961 39177-101
Beschreibung

Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Verfahren EMCS

Weitere Stellen

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
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+49 228 303-26020
Bemerkung: Für Privatpersonen
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