Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkopops beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Alkopops steuerfrei verwenden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, wenn gegen Sie keine Bedenken bezüglich Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit bestehen.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkopops unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Alkopops sind von der Alkopopsteuer befreit, wenn sie wie folgt  gewerblich verwendet werden:

  • unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
  • unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Telefon
+49 228 303-26020
Bemerkung: Für Privatpersonen
Telefon
+49 228 303-26030
Bemerkung: Für Unternehmen
Fax
+49 351 44834-590
E-Mail
Kontakt aufnehmen
Bemerkung: Für Privatpersonen
E-Mail
Kontakt aufnehmen
Bemerkung: Für Unternehmen
DE-Mail
auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
Öffnungszeiten

Sprechzeiten:

Montag 08:00 – 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.