Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds beantragen

Leistungsbeschreibung

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen, 
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften 

der Körperschaftsteuer. 
Mit der Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten ausländischen Anleger nachweisen, damit der Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit ist.
Ausländische Anleger können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Befreiungsbescheinigung müssen die Anleger dann ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.
Wenn keine Befreiungsbescheinigung beantragt oder dem Investmentfonds vorgelegt wird, unterliegen die Erträge des Investmentfonds, wenn diese nicht von der Besteuerung ausgenommen sind, der Körperschaftsteuer.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer

Adresse
An der Küppe 1
53111 Bonn, Stadt
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr