Kraftfahrzeugsteuer bezahlen

Leistungsbeschreibung

Wenn für Sie als Privatperson oder für ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuern zahlen.

Für folgende Fahrzeuge gilt eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht:

  • Personenkraftwagen,
  • Krafträder (Motorräder),
  • Wohnmobile,
  • Kraftfahrzeuganhänger,
  • Nutzfahrzeuge, beispielsweise
    • Lastkraftwagen,
    • Zugmaschinen,
    • Busse;
  • Leichtfahrzeuge (3-rädrige und leichte 4-rädrige Krafträder), beispielsweise
    • Quads,
    • Buggys,
    • Trikes.

Die Höhe der Steuer, die Sie bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter:

  • die Art des Fahrzeugs,
  • das Erstzulassungsdatum,
  • die Antriebsart, also der Motor Ihres Fahrzeugs,
  • Hubraum in cm³, also das Hubvolumen des Motors,
  • Kohlenstoffdioxid-Prüfwert, also der CO2Prüfwert in g/km,
  • ob das Fahrzeug ein Saisonkennzeichen hat,
  • bei Nutzfahrzeugen, Wohnmobilen und Kraftfahrzeuganhängern das Gewicht des Fahrzeugs;

Für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zahlen Sie eine feste pauschale Jahressteuer, die für Krafträder (Motorräder) niedriger ist als für Kraftfahrzeuge und Anhänger.

Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berechnen.

Als Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind Sie der Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ergreift das Hauptzollamt Maßnahmen, um das Geld von Ihnen zu erhalten. Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen.

Unter bestimmten Umständen müssen Sie weniger oder gar keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Dies gilt beispielsweise für

  • Menschen mit Schwerbehinderung,
  • ausländische Fahrzeuge,
  • reine Elektrofahrzeuge sowie
  • Pkw, die besonders wenige Emissionen ausstoßen.

Folgende Änderungen müssen Sie direkt der Zulassungsstelle mitteilen:

  • Änderungen der Daten der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
  • Technische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

Öffnungszeiten

Anrufzeiten:

Montag 08:00 – 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr