Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Straßenfahrzeuge mithilfe des Güterverkehrs auf Bahnschienen transportieren lassen, können Sie sich die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Ob und wie hoch die Erstattung ist, hängt von der Anzahl der Fahrten innerhalb von 12 Monaten sowie von der zurückgelegten Strecke ab.

Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Steuer für das beförderte Fahrzeug

  • müssen Sie regulär im Voraus bezahlen,
  • kann nicht aufgrund von erwarteten Erstattungen aufgeschoben werden und
  • kann nur erstattet werden, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren einen Antrag gestellt haben. Sonst verjährt der Anspruch.

Sie können zusätzlich die Erstattung des steuerlich relevanten Anhängerzuschlags beantragen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug allein oder mit einem Anhänger mit der Eisenbahn befördert worden ist. 

Für den Erstattungs- und Entrichtungszeitraum gilt:

  • Der Erstattungszeitraum beträgt 12 Monate.
  • Dieser muss mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums, also den Zeitraum, für den Sie Steuern auf das Kraftfahrzeug zahlen, übereinstimmen. 
  • Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter können Sie bestimmen, mit welchem Entrichtungszeitraum die ausschlaggebenden 12 Monate beginnen sollen.
  • Mehrere Erstattungszeiträume müssen nicht nahtlos aufeinander folgen. Somit kann beliebig viel Zeit zwischen einzelnen Erstattungszeiträumen liegen.
  • Bei endgültiger oder vorübergehender Stilllegung Ihres Fahrzeugs haben Sie die Möglichkeit, die steuerliche Erstattung für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen.

Unerheblich für die Erstattung ist, ob

  • das Fahrzeug beladen oder leer transportiert wurde,
  • die ganze oder nur ein Teil der Strecke mit der Eisenbahn zurückgelegt wurde.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

Postanschrift
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01077 Dresden, Stadt

Adresse
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